IT und Sicherheit
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Forwarded from cRyPtHoN INFOSEC (DE)
So funktioniert Datenschutz in Corona-Zeiten - Pseudonymisierung der Kontaktdaten

Die Angabe der persönlichen Daten beim Café- oder Restaurantbesuch ist inzwischen Alltag geworden. Rechtliche Grundlage dieser Maßnahme sind die Verordnungen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus.

Je nach Betrieb und Betriebsgröße gibt es unterschiedliche Methoden der Kontaktdatenerfassung. Von der klassischen Datenerfassung mittels Zettel und Stift bis zum Smartphone-Scan eines QR-Codes.

Egal auf welche Art die Daten erfasst werden, nicht jede(r) möchte immer und überall den Namen, die vollständige Anschrift und Telefonnummer hinterlassen. Aktuelle Presseberichte über vereinzelte missbräuchliche Nutzung der hinterlegten Daten verstärken das Gefühl, vermehrt auf den persönlichen Datenschutz achten zu müssen.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt den Bürgerinnen und Bürgern eine Möglichkeit, den Datenschutz einzufordern. Generell ist es nach den Normen der DSGVO geboten, die persönlichen Daten zu anonymisieren bzw. pseudonymisieren.

Unter der Bezeichnung MeinCORONA.name ist vor einigen Tagen ein kostenloses Projekt gestartet worden, das Bürgerinnen und Bürgern einen Online-Service anbietet, um den eigenen Namen zu "pseudonymisieren".

Die Registrierung, die einmalige Hinterlegung der Kontaktdaten und die Auswahl eines individuellen Corona-Spitznamens (Pseudonym) dauert nur wenige Minuten und hilft, die eigenen persönlichen Daten zukünftig besser zu schützen.

👀 👉🏼 Registrierung und weitere Informationen:
https://meincorona.name/

#Datenschutz #DSGVO #Corona #Kontaktdaten #pseudonymisieren
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In einem neuerlichen Urteil (Az. VI ZR 223/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen und Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO wieder einmal konkretisiert:

1️⃣ Personenbezogene Daten: Der BGH bestätigte, dass alle von der Klägerin verfassten Erklärungen, die bei der Beklagten gespeichert sind, personenbezogene Daten darstellen und daher unter Art. 15 DSGVO fallen. Diese Dokumente müssen vollständig als Kopien herausgegeben werden, da die personenbezogenen Informationen untrennbar mit dem Dokument selbst verbunden sind.

2️⃣ Erklärungen der Beklagten und Buchungsvorgänge: Auch Erklärungen der Beklagten an die Klägerin oder an Dritte sowie Buchungsvorgänge, die Informationen über die Klägerin enthalten, fallen unter den Auskunftsanspruch. Allerdings müssen nur die personenbezogenen Daten herausgegeben werden, nicht zwingend das gesamte Dokument. Die Beklagte kann also nicht personenbezogene Teile schwärzen, bevor sie die Dokumente herausgibt.

3️⃣ Kontextualisierung: Der BGH stellte klar, dass in bestimmten Fällen auch Auszüge oder ganze Dokumente herausgegeben werden müssen, wenn dies notwendig ist, um die Daten verständlich zu machen. Diese Kontextualisierung ist erforderlich, um Betroffenen die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen.



🔗 Volltext der Entscheidung: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=jb-KORE310702024&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint #dsgvo #datenschutz #datenschutzrecht