In einem neuerlichen Urteil (Az. VI ZR 223/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen und Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO wieder einmal konkretisiert:
1️⃣ Personenbezogene Daten: Der BGH bestätigte, dass alle von der Klägerin verfassten Erklärungen, die bei der Beklagten gespeichert sind, personenbezogene Daten darstellen und daher unter Art. 15 DSGVO fallen. Diese Dokumente müssen vollständig als Kopien herausgegeben werden, da die personenbezogenen Informationen untrennbar mit dem Dokument selbst verbunden sind.
2️⃣ Erklärungen der Beklagten und Buchungsvorgänge: Auch Erklärungen der Beklagten an die Klägerin oder an Dritte sowie Buchungsvorgänge, die Informationen über die Klägerin enthalten, fallen unter den Auskunftsanspruch. Allerdings müssen nur die personenbezogenen Daten herausgegeben werden, nicht zwingend das gesamte Dokument. Die Beklagte kann also nicht personenbezogene Teile schwärzen, bevor sie die Dokumente herausgibt.
3️⃣ Kontextualisierung: Der BGH stellte klar, dass in bestimmten Fällen auch Auszüge oder ganze Dokumente herausgegeben werden müssen, wenn dies notwendig ist, um die Daten verständlich zu machen. Diese Kontextualisierung ist erforderlich, um Betroffenen die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen.
🔗 Volltext der Entscheidung: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=jb-KORE310702024&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint #dsgvo #datenschutz #datenschutzrecht
1️⃣ Personenbezogene Daten: Der BGH bestätigte, dass alle von der Klägerin verfassten Erklärungen, die bei der Beklagten gespeichert sind, personenbezogene Daten darstellen und daher unter Art. 15 DSGVO fallen. Diese Dokumente müssen vollständig als Kopien herausgegeben werden, da die personenbezogenen Informationen untrennbar mit dem Dokument selbst verbunden sind.
2️⃣ Erklärungen der Beklagten und Buchungsvorgänge: Auch Erklärungen der Beklagten an die Klägerin oder an Dritte sowie Buchungsvorgänge, die Informationen über die Klägerin enthalten, fallen unter den Auskunftsanspruch. Allerdings müssen nur die personenbezogenen Daten herausgegeben werden, nicht zwingend das gesamte Dokument. Die Beklagte kann also nicht personenbezogene Teile schwärzen, bevor sie die Dokumente herausgibt.
3️⃣ Kontextualisierung: Der BGH stellte klar, dass in bestimmten Fällen auch Auszüge oder ganze Dokumente herausgegeben werden müssen, wenn dies notwendig ist, um die Daten verständlich zu machen. Diese Kontextualisierung ist erforderlich, um Betroffenen die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen.
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