IT und Sicherheit
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⚠️Sicherheitshinweis⚠️

Kfz-Energieverbrauchsdaten-Erfassung-Verordnung (Kfz-EEV)
Am 08.08.2024 trat die Kfz-EEV in Kraft. Sie verpflichtet Fahrzeughalter in Deutschland zur Erfassung spezifischer Verbrauchsdaten während der Hauptuntersuchung (HU) für alle Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2021 zugelassen wurden. Ziel der Verordnung ist die anonymisierte Erfassung von Energieverbrauchs- und CO2-Emissionsdaten von Fahrzeugen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Verordnung (EU) 2021/392.

Für wen gilt es? | Für wen gilt es nicht?🤔
Die Kfz-EEV betrifft grundsätzlich alle Fahrzeuge, dies schließt Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (Benzin, Diesel), Elektrofahrzeuge sowie Hybride ein.

Ausnahmen gelten gem. § 1 Kfz-EEV und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/392 für:
➡️Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2021 zugelassen wurden.
➡️Bestimmte Kleinserienfahrzeuge und Sonderregelungen unterliegen (u.a. seltene Sportwagen und Luxusfahrzeuge, Oldtimer-Nachbauten, oder experimentelle Fahrzeuge).
➡️Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart nicht der Pflicht zur HU unterliegen, u.a. bestimmte landwirtschaftliche Maschinen oder historische Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigungen.

Welche Daten werden erhoben?🤔
Im Rahmen der Verordnung werden gem. § 2 Abs. 2 Kfz-EEV und den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/392 die folgenden Datensätze erhoben, die sich auf die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs beziehen:
1️⃣ Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
2️⃣ Kraftstoffverbrauch über gesamte Lebensdauer
3️⃣ Zurückgelegte Strecke über gesamte Lebensdauer
4️⃣ Kraftstoffverbrauch bei entladenem Akku (Lebensdauer, Plug-in-Hybride)
5️⃣ Batterieverbrauch (Lebensdauer, Plug-in-Hybride)
6️⃣ Kraftstoffverbrauch im Betrieb mit entladenem Akku (Lebensdauer, Plug-in-Hybride)
7️⃣ Zurückgelegte Strecke im Betrieb ohne Einsatz des Verbrennungsmotors (Lebensdauer, Plug-in-Hybride)

Neben der Erhebung von Verbrauchsdaten während der HU müssen Fahrzeughersteller und Importeure gem. Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/392 ebenfalls spezifische Verbrauchs- und Emissionsdaten direkt an die Europäische Umweltagentur (EUA) melden.

Es erfolgt eine parallele Datenerfassung:
➡️Durch die HU: Erfassung der Fahrzeugverbrauchsdaten.
➡️Durch die Hersteller/Importeure: Detaillierterer technische - und Daten fahrzeugeigenen Daten.

Wo und wie lange wird gespeichert?🤔
Die gesamten Daten werden ab der erstmaligen Aufnahme in das Central Data Repository (CDR) oder den Business Data Repository (BDR) der EUA hochgeladen wurden, für einen Zeitraum von 15 bzw. 20 Jahren aufbewahrt. Dies ist gemäß Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/392 festgelegt.

Wie kann man widersprechen?
Gem. § 2 Abs. 4 Kfz-EEV können Fahrzeughalter der Erhebung und Übermittlung ihrer Daten widersprechen, dies muss aber VOR Durchführung der Hauptuntersuchung erklärt werden, um wirksam zu sein.

Es ist ratsam, sich bei der HU-Stelle vorab zu informieren, wie der Widerspruch erklärt werden kann. Ein vorbereitetes Widerspruchsschreiben kann hilfreich sein, falls kein Formular von der HU-Stelle bereitgestellt wird oder zufällig nicht vorrätig ist.

Mustertext:
Hiermit widerspreche ich der Erhebung und Weitergabe der Verbrauchsdaten meines Fahrzeugs (Fahrzeug-Identifizierungsnummer: XYZ...) gemäß § 2 Abs. 4 Kfz-EEV.

Fazit:
Dieser Sicherheitshinweis basiert auf meine Recherche in der EU-Verordnung sowie der neuen Kfz-EEV. Trotz intensiver Suche fand ich keine umfassenden Informationen in Tageszeitungen, Automagazinen, bei Verbraucherzentralen, Datenschutzstellen oder beim ADAC. Diese mangelnde Transparenz ist äußerst besorgniserregend und verstärkt das Gefühl, dass hier wichtige Details nicht offen kommuniziert werden.

Daher meine Empfehlung: Macht von Eurem Widerspruchsrecht Gebrauch, wo immer es möglich ist!


Siehe auch:
KFZ-EEV
Verordnung (EU) 2021/392

#Kfz_EEV
#Hinweise #Rückrufe
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Kfz-Energieverbrauchsdaten-Erfassung-Verordnung (Kfz-EEV)
Am 08.08.2024 trat die Kfz-EEV in Kraft. Sie verpflichtet Fahrzeughalter in Deutschland zur Erfassung spezifischer Verbrauchsdaten während der Hauptuntersuchung (HU) für alle Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2021 zugelassen wurden. Ziel der Verordnung ist die anonymisierte Erfassung von Energieverbrauchs- und CO2-Emissionsdaten von Fahrzeugen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Verordnung (EU) 2021/392.

Für wen gilt es? | Für wen gilt es nicht?🤔
Die Kfz-EEV betrifft grundsätzlich alle Fahrzeuge, dies schließt Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (Benzin, Diesel), Elektrofahrzeuge sowie Hybride ein.

Ausnahmen gelten gem. § 1 Kfz-EEV und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/392 für:
➡️Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2021 zugelassen wurden.
➡️Bestimmte Kleinserienfahrzeuge und Sonderregelungen unterliegen (u.a. seltene Sportwagen und Luxusfahrzeuge, Oldtimer-Nachbauten, oder experimentelle Fahrzeuge).
➡️Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart nicht der Pflicht zur HU unterliegen, u.a. bestimmte landwirtschaftliche Maschinen oder historische Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigungen.

Welche Daten werden erhoben?🤔
Im Rahmen der Verordnung werden gem. § 2 Abs. 2 Kfz-EEV und den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/392 die folgenden Datensätze erhoben, die sich auf die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs beziehen:
1️⃣ Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
2️⃣ Kraftstoffverbrauch über gesamte Lebensdauer
3️⃣ Zurückgelegte Strecke über gesamte Lebensdauer
4️⃣ Kraftstoffverbrauch bei entladenem Akku (Lebensdauer, Plug-in-Hybride)
5️⃣ Batterieverbrauch (Lebensdauer, Plug-in-Hybride)
6️⃣ Kraftstoffverbrauch im Betrieb mit entladenem Akku (Lebensdauer, Plug-in-Hybride)
7️⃣ Zurückgelegte Strecke im Betrieb ohne Einsatz des Verbrennungsmotors (Lebensdauer, Plug-in-Hybride)

Neben der Erhebung von Verbrauchsdaten während der HU müssen Fahrzeughersteller und Importeure gem. Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/392 ebenfalls spezifische Verbrauchs- und Emissionsdaten direkt an die Europäische Umweltagentur (EUA) melden.

Es erfolgt eine parallele Datenerfassung:
➡️Durch die HU: Erfassung der Fahrzeugverbrauchsdaten.
➡️Durch die Hersteller/Importeure: Detaillierterer technische - und Daten fahrzeugeigenen Daten.

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Das ändert sich für ALLE beim Personalausweis

Ergänzung Hinweise & Rückrufe
Übersicht
0:53 | Digitale Brieftasche (EU Wallet)
➡️Einführung der digitalen Brieftasche: Die Bundesregierung plant eine staatliche digitale Brieftasche, das "EU Wallet", für das Smartphone. Diese wird es ermöglichen, sich EU-weit digital auszuweisen – ähnlich wie bei Konzerttickets oder Bankkarten.
➡️Funktionen des EU Wallets: Es wird zur Identifikation, zur Eröffnung von Bankkonten, zum Abschließen von Krediten und Verträgen, zur Abgabe von Steuererklärungen, zum digitalen Signieren und zur Speicherung offizieller Dokumente wie Führerschein und Personalausweis genutzt.
Zeitrahmen: Die Einführung erfolgt schrittweise ab 2026 und muss bis spätestens 2027 in allen EU-Ländern abgeschlossen sein.
➡️Datenschutzbedenken: Nicht nur der Staat, sondern auch private Anbieter (Unternehmen, Stiftungen, Forschungseinrichtungen) dürfen diese Wallets anbieten, was erhebliche Datenschutzbedenken auslöst. Datenschützer warnen bereits vor den Risiken.

3:49 | Passfoto und Lichtbildabruf
➡️Digitalisierung des Passfoto-Prozesses: Ab dem 1. Mai 2025 ist die Vorlage eines selbst gemachten oder ausgedruckten Passfotos nicht mehr möglich.

Stattdessen werden zwei Verfahren eingeführt:
👉Fotoübermittlung durch Dienstleister: Fotografen senden die Bilder über Cloud-Dienste direkt an die Behörde.
👉Direkte Aufnahme vor Ort: Fotos können direkt vor Ort in der Behörde mit einem speziellen Gerät aufgenommen und an die zuständigen Behörden übermittelt werden.
➡️Kosten: Für die Anfertigung des Fotos vor Ort wird eine Gebühr von 6 Euro erhoben.
➡️Automatisierter Datenabruf: Die Gesetzesänderungen ermöglichen es Sicherheitsbehörden, Hauptzollämtern und Steuerfahndungen, Fotos von Ausweisdokumenten digital abzurufen. Dies geschieht über das neue System "xPass" (Gesetz wurde 2023 eingeführt).

5:53 | Zustellung von Ausweisdokumenten per Post
➡️Dokumentenzustellung: Künftig können Pässe, Personalausweise und Aufenthaltstitel direkt per Post zugestellt werden. Dies ersetzt den zweiten Behördengang (Abholung).
➡️Datenschutzbedenken: Datenschützer warnen vor potenziellem Missbrauch bei der Zustellung per Post.
➡️Veränderungen bei Geheimnummer und Sperrkennwort: Die Geheim- und Entsperrnummern werden nun direkt von der Behörde ausgehändigt. Das Sperrkennwort wird bei persönlicher Abholung übergeben oder bei Postzustellung mit dem Dokument versendet.

Finanznerds

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